öffentlicher Glaube des Grundbuchs
- öffentlicher Glaube des Grundbuchs
folgt aus dem ⇡ Publizitätsprinzip.
- 1. ⇡ Grundbuchvermutung, dass eingetragene Rechte bestehen und gelöschte nicht bestehen (§ 891 BGB).
- 2. Der Inhalt des ⇡ Grundbuchs gilt im rechtsgeschäftlichen Verkehr als richtig und vollständig und ermöglicht weitgehend ⇡ gutgläubigen Erwerb (§ 892 BGB).
Lexikon der Economics.
2013.
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Publizitätsprinzip — 1. Grundbuchrecht: Leitender Grundsatz des Grundbuchrechts, der besagt (1) dass weitgehend ⇡ Grundbucheinsicht zu gewähren ist und (2) dass man sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlassen kann und dem Grundbuchinhalt beim ⇡ gutgläubigen… … Lexikon der Economics
Grundbuch — Grụnd|buch 〈n. 12u〉 amtl. Verzeichnis über alle Grundstücke, ihre Eigentümer u. Belastungen ● ins Grundbuch eintragen (lassen) * * * Grụnd|buch, das [mhd. gruntbuoch] (Amts , Rechtsspr.): von dem zuständigen Amt geführtes öffentliches… … Universal-Lexikon
Erbschein — gerichtliches Zeugnis, das dem ⇡ Erben auf Antrag vom Nachlassgericht über sein Erbrecht erteilt wird (§§ 2353 ff. BGB). Der E. enthält das Erbrecht, ggf. die Größe des ⇡ Erbteils sowie eine etwa angeordnete Nacherbschaft oder ⇡… … Lexikon der Economics
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Grundbuchprinzipien — Das Grundbuch hat die Aufgabe, über alle die ein Grundstück betreffenden Rechtsverhältnisse zuverlässig Auskunft zu geben. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, gibt es die einzelnen Grundbuchprinzipien, nach denen das Grundbuch geführt werden… … Deutsch Wikipedia