öffentlicher Glaube des Grundbuchs

öffentlicher Glaube des Grundbuchs
folgt aus dem  Publizitätsprinzip.
- 1.  Grundbuchvermutung, dass eingetragene Rechte bestehen und gelöschte nicht bestehen (§ 891 BGB).
- 2. Der Inhalt des  Grundbuchs gilt im rechtsgeschäftlichen Verkehr als richtig und vollständig und ermöglicht weitgehend  gutgläubigen Erwerb (§ 892 BGB).

Lexikon der Economics. 2013.

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